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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: 4 U 74/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 II
ZPO § 233
In der Übertragung der Fristeneintragung auf eine Auszubildende zur Rechtsanwaltsgehilfin, die sich zudem noch im ersten Ausbildungsjahr befindet, liegt ein Organisationsverschulden in der Rechtsanwaltskanzlei.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

4 U 74/03

Entscheidung vom 8. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten vom 10. April 2003 gegen das am 10. März 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.178,69 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Beklagte wendet sich mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung gegen das ihm am 13. März 2003 zugestellte Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. März 2003. Nachdem in der bis zum 13. Mai 2003 laufenden Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung eingegangen war, ist der Beklagtenvertreter mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 20. Mai 2003 darauf hingewiesen worden, dass die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt sei. Daraufhin hat der Beklagte mit am 26. Mai 2003 eingegangenem Schriftsatz vom 23. Mai 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sowie eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass die Berufungsschrift am 10. April 2003 bei Gericht eingegangen sei und er insoweit die bei ihm seit 10. Juli 2002 in der Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin befindliche J H angewiesen habe, die "Einspruchsfrist" im Fristenkalender und in der Akte zu notieren. Er habe den Fristablauf auf den 8.5.2003 verfügt. Tatsächlicher Fristablauf sei der 10.5.2003 gewesen. Wie auch sonst üblich habe er eine Vorfrist auf den 25.4.2003 notiert. Beide Fristen habe Frau H zwar auf der Handakte notiert. Sie habe es aber versäumt, die beiden Fristen in den Fristenkalender zu übertragen, so dass die Akte weder zur Vorfrist noch zur Frist vorgelegt worden sei. Bislang habe sich Frau H als äußerst pflichtbewusst und zuverlässig erwiesen. Die Überwachung sei in den ersten sechs Monaten ihrer Ausbildung mit Hilfe einer erfahrenen Rechtsanwalts- und Notargehilfin erfolgt. Seit Februar 2003 habe Frau H selbstständig Wiedervorlagen und Fristen notiert, die regelmäßig vom Unterzeichner überprüft worden und bisher fehlerlos gewesen seien.

Frau H hat dies mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26.5.2003 bestätigt und darin ergänzend versichert, aus von ihr nicht mehr zu erklärenden Gründen habe sie es versäumt, die Fristen auch in den Fristenkalender zu notieren. Üblicherweise notiere sie sich Fristen und Vorfristen zusätzlich auf einem gesonderten Zettel und trage diese dann in den Terminkalender ein.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Beklagte sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet hat und auch nicht rechtzeitig vorher eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann dem Beklagten nicht gewährt werden, weil er nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Dabei beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hier auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Zur Fristversäumung ist es gekommen, weil die Frist trotz mündlicher Anweisung versehentlich nicht im Fristenkalender notiert worden sei. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Verschulden nicht bereits darin liegt, dass die nach der Zivilprozessreform mit der Zustellung des Urteils beginnende Berufungsbegründungsfrist nicht bereits zu diesem frühestmöglichen Zeitpunkt festgehalten worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW 2003, 435 und 1815, 1816, NJW 1996, 1900 und NJW 1992, 574), sondern - wie nach früherem Recht üblich - erst mit der Eingangsbestätigung der Berufung.

Unabhängig hiervon liegt ein Organisationsverschulden in der Kanzlei des Beklagtenvertreters nämlich bereits in der Übertragung der Fristeneintragung auf eine Auszubildende zur Rechtsanwaltsgehilfin, die sich zudem noch im ersten Ausbildungsjahr befindet. Der Fehler, der der Auszubildenden Frau H unterlaufen ist, kann auf mangelnde praktische Erfahrung zurückgeführt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, darf ein Rechtsanwalt mit der Notierung und Überwachung der Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, keinesfalls hingegen noch auszubildende Kräfte (BGH, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 15.11.2000, FuR 2001, 273 ff. mit weiteren Nachweisen, vgl. auch BGH NJW 2000, 3649 f.). Soweit es der Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat a.a.O.) dahinstehen lässt, ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden kann, wenn sichergestellt wird, dass dann alle von Auszubildenden eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden, sind diese Voraussetzungen hier weder nach der anwaltlichen Erklärung noch nach der eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden erfüllt. Lediglich "regelmäßige" Überprüfungen des Anwalts genügen diesen Anforderungen nicht, wie der vorliegende Fall gerade zeigt. Wenn nämlich alle von ihr eingetragenen Fristen anhand der Akten nochmals von ihm kontrolliert worden wären, hätte auffallen müssen, dass sie die hier maßgebliche Berufungsbegründungsfrist nicht in den Fristenkalender übertragen hat und sich auch kein Erledigungsvermerk auf der Handakte befindet. Ob allerdings in der Kanzlei des Beklagtenvertreters nach jeder Eintragung in den Fristenkalender auch noch ein solcher Erledigungsvermerk auf der Handakte angebracht wird, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls erforderlich ist (BGH NJW 2003, 1815, 1816 mit weiteren Nachweisen), ergibt sich weder aus den Erklärungen des Beklagtenvertreters noch aus der eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden. Daher ist ein weiteres Organisationsverschulden nicht ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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